Dosen- und Flaschenpfand
Produktpreis des Getränks zzgl. 0,25 € Einwegpfand.
Hinweis:
Die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) enthält Regelungen über die Pfanderhebung- und Rücknahmepflicht von Einweggetränkeverpackungen (sog. Dosenpfand). Demnach muss für bestimmte Getränke in Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Liter ein Pflichtpfand in Höhe von mindestens 0,25 € erhoben werden.Seit 01. Mai 2006 gilt das Dosenpfand auch für nicht kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke und alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Vol. %, sofern sie in nicht ökologisch vorteilhaften Einwegverpackungen verkauft werden.
Die Rückgabe der Einweggetränkeverpackungen ist grundsätzlich bei allen Händlern möglich, die Einweggetränkeverpackungen derselben Materialart in ihrem Sortiment führen. Die Rücknahme kann nicht mehr wie in der Vergangenheit auf Getränkeverpackungen beschränkt werden, die hinsichtlich Art, Form, Größe und Inhalt mit den im Verkaufssortiment geführten Getränkeverpackungen vergleichbar sind (sog. „Insellösungen“). Damit kann beispielsweise eine Getränkedose in jedem Supermarkt zurückgegeben werden, der Getränkedosen in seinem Sortiment führt. Das gleiche gilt für Glaseinwegflaschen und Kunststoffeinwegflaschen.
Eine Besonderheit gilt allerdings nach wie vor für Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m². Diese Geschäfte müssen nur Einweggetränkeverpackungen derjenigen Marken zurücknehmen, die sie im Angebot haben. Solche kleinflächigen Geschäfte müssen also die Dose nur für die Getränkemarke zurücknehmen, die sie auch tatsächlich verkaufen.